Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

UrhG § 95a Schutz technischer Maßnahmen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die

1.
Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2.
abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3.
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d.

Referenzen

Zitiert von

Endurteil vom Landgericht München II - 42 O 763/25
31. Juli 2026
42 O 763/25 31. Juli 2026
Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 104/24
10. Dezember 2025
5 U 104/24 10. Dezember 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 127/24
31. Juli 2025
I ZR 127/24 31. Juli 2025
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 38 Sch 38/22 VVG
15. März 2024
38 Sch 38/22 VVG 15. März 2024
Urteil vom Landgericht Köln - 14 O 441/23
11. Januar 2024
14 O 441/23 11. Januar 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 17/23
2. Juni 2023
6 U 17/23 2. Juni 2023
Urteil vom Landgericht Hamburg (10. Zivilkammer) - 310 O 316/21
31. März 2023
310 O 316/21 31. März 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 20 U 143/21
19. Januar 2023
20 U 143/21 19. Januar 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZR 84/20
4. November 2021
I ZR 84/20 4. November 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZR 138/20
4. November 2021
I ZR 138/20 4. November 2021