Urteil vom Landgericht Hamburg (8. Zivilkammer) - 308 O 230/17

Tenor

1. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

a) wirksame technische Maßnahmen zum Schutz der Tonaufnahme „K. (Akustik Solo Version)“ des Künstlers „J. O.“ ohne Zustimmung der Antragstellerin zu umgehen, wie hinsichtlich des Videos „y..com/... “ mittels des Dienstes c..net geschehen.

b) eine Software herzustellen und/oder zu gewerblichen Zwecken zu besitzen und/oder mittels der Webseite c..net eine Dienstleistung zu erbringen, die es ermöglicht, Audiodateien des Dienstes YouTube, dessen URL mittels einer Chiffrierung oder einer ähnlicher Maßnahme vor dem direkten Zugriff geschützt sind, zu vervielfältigen, wie hinsichtlich des Videos „y..com/... “ geschehen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung wird von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 € abhängig gemacht.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 300.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Untersagung der Umgehung einer wirksamen technischen Maßnahme zum Schutz eines urheberrechtlich geschützten Werkes.

2

Die Antragstellerin ist Tonträgerherstellerin. Die Antragsgegnerin zu 2.) betreibt einen Konvertierungsdienst für Online-Videos. Sie wurde am 07.03.2017 in das Handelsregister eingetragen und ist jedenfalls seit dem 16.06.2017 im Impressum der unter der URL www. c..net abrufbaren Website verzeichnet. Der Antragsgegner zu 1.) ist der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2.) und als „REGISTRANT CONTACT“ sowie als „ADMINISTRATIVE CONTACT“ der Domain „c..net“ bei der zuständigen Domainregistrierungsstelle verzeichnet. Der Antragsgegner zu 1.) betrieb die Website www. c..net bereits vor Gründung der Antragsgegnerin zu 2.) jedenfalls seit dem 22.01.2013 und programmierte die hinter der Website stehende Konvertierungssoftware.

3

Der auf der Website www. c..net angebotene Dienst erlaubt ihren Nutzern, Tonspuren von Videos herunterzuladen, die auf der Internetseite www.youtube.com abrufbar sind. Hierzu wird jedenfalls die Tonspur des Videos zunächst auf die von der Antragsgegnerin zu 2.) bereitgestellten Server kopiert und dort für vier Stunden gespeichert. Im Übrigen steht der genaue technische Funktionsablauf der Konvertierungssoftware zwischen den Parteien im Streit. Neben der von der Antragsgegnerin zu 2.) bereitgestellten Website existieren weitere Webdienste anderer Anbieter mit ähnlichen Funktionen.

4

Die über die Plattform YouTube bereitgestellten Videos werden getrennt in Video- und Tonspuren (Dateien) auf Servern gespeichert, die unter der URL googlevideo.com erreichbar sind. Die Tonspuren sind dabei nicht im MP3-Format gespeichert. Im Browser des Nutzers wird, wenn er das Angebot der Plattform YouTube aufruft, beim Betrachten eines Videos der genaue Speicherort der Videos nicht angezeigt. Vielmehr wird lediglich eine URL mit folgender Struktur dargestellt: „[...]youtube.com/watch?v=“ gefolgt von einer aus Klein- und Großbuchstaben sowie Ziffern bestehenden Zeichenfolge. Bei Aufruf einer Video-URL lädt startet der sog. „YouTube Video-Player“, eine von YouTube bereitgestellte Software. Hierin wird dem Zuschauer teilweise zunächst ein ca. 30-sekündiger Werbespot angezeigt, bevor das eigentliche Video startet. Die Plattform YouTube lässt den das Video veröffentlichenden Nutzer, so auch die Antragstellerin, an den Werbeeinnahmen aus den vorher gezeigten Werbespots partizipieren.

5

Ruft ein Nutzer ein konkretes Videos auf der Plattform YouTube auf, so lädt der „YouTube Video-Player“ zunächst eine sog. „Video-Info“-Datei, in der unter anderem die Ziel-URLs der Video- und Tonspuren enthalten sind, die auf den Speicherort auf den googlevideo.com-Servern verweisen, wo die Videos in verschiedenen Qualitätsstufen und Dateiformaten abgelegt sind.

6

In der „Video-Info“-Datei sind die URL der Videos mittels einer sog. „Prozentkodierung“ verschleiert gespeichert. An das Ende einer jeden URL ist eine sog. „S-Variable“ (auch „rolling cipher“ genannt) angehängt. Dieser URL-Bestandteil wird von dem „YouTube Video-Player“ ausgelesen und mit Hilfe eines Schlüssels, der im Quellcode des Players hinterlegt ist, in eine Signatur umgewandelt. Durch den Austausch der „S-Variable“ mit der Signatur wird die so generierte URL vom Server als gültig identifiziert und die gespeicherte Video- und Audiospur zum Abruf freigegeben.

7

Die dechiffrierte Video-URL lässt sich durch die sog. „Entwicklertools“ der Browsersoftware „Mozilla Firefox“ und „Google Chrome“ ermitteln. Die Video- und Audiodateien können durch den Nutzer dann nach Entfernen einer sog. „Range“-Variable in der URL in einem Browser abgerufen und heruntergeladen werden.

8

Die Antragstellerin mahnte bereits am 22.01.2013 den Antragsgegner zu 1.) persönlich (jedoch nicht in seiner Funktion als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2.) ab und beanstandete in Bezug auf eine andere Tonaufnahme aus ihrem Repertoire einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (nach §§ 85, 19a UrhG) im Zusammenhang mit dem Betrieb des streitgegenständlichen Konvertierungsdiensts. Der Antragsgegner zu 1.) gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.

9

Am 06.06.2017 erschien das Musikvideo zu der Tonaufnahme „K. (Akustik Solo Version)“ des Künstlers J. O. auf der Plattform YouTube unter der URL https://www.y..com/... und dem Nutzernamen „J. O.VEVO“. In der zum streitgegenständlichen Video zugehörigen „Video-Info“-Datei sind mindestens 22 verschiedene Dateien mittels kodierter URLs hinterlegt.

10

Am 16.06.2017 rief der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin das streitgegenständliche Video, deren Tonspur die von der Antragstellerin verwertete Tonaufnahme enthält, über einen Browser ab. Der „YouTube Video-Player“ zeigte vorher einen Werbespot an. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin rief daraufhin die Website der Antragsgegnerin zu 2.) auf und führte einen Konvertierungsvorgang durch. Nach Rückgabe verschiedener Statusmeldung gab die Website die Meldung „Das Video ‚J. O.-K. (Akustik Solo Version)‘ wurde erfolgreich zu einer mp3-Datei konvertiert“ zurück. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin lud daraufhin eine MP3-Datei von dem unter der URL „cdl1. c..net“ erreichbaren Server herunter. Hierbei handelte es sich um die von der Antragstellerin verwertete Tonaufnahme. Insoweit wird auf die Darstellungen auf Seite 9 ff. Bezug genommen.

11

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2017 (Anlage ASt. 6) mahnte die Antragstellerin die Antragsgegner ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf.

12

Die Antragsgegner gaben am 27.06.2017 eine strafbewerte Unterlassungsverpflichtungserklärung mit dem Inhalt ab, es zu unterlassen, durch den Betrieb des Dienstes c..net die Tonaufnahme „K. (Akustik Solo Version)“ des Künstlers J. O. öffentlich zugänglich zu machen.

13

Mit dem am 29.06.2017 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgt die Antragstellerin ihr Untersagungsbegehren im Hinblick auf die geltend gemachte Umgehung einer wirksamen technischen Maßnahme weiter.

14

Die Antragstellerin behauptet, sie werte exklusiv die Tonaufnahme des Künstlers J. O. aus, darunter auch den hier streitgegenständlichen Titels „K.“. Es handele sich bei der Verwendung der „S-Variable“ bzw. „rolling cipher“ um eine Verschlüsselungstechnik und zugleich um eine wirksame technische Maßnahme zum Schutz eines Werkes. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin habe im Juni 2016 im Rahmen der Recherche und Vorbereitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens davon erfahren, dass nunmehr die Antragsgegnerin zu 2.) im Impressum aufgeführt sei.

15

Der Dienst der Antragsgegnerin zu 2.) lade im Rahmen einer Konvertierung die „Video-Info“-Datei vom Server youtube.com herunter, analysiere diese und wähle eine der 22 enthaltenen kodierten URLs aus, die anschließend dechiffriert werde. Anschließend starte ein automatisierter Kopiervorgang des Videos, mit der von der jeweiligen, unter der URL googlevideo.com abgelegten Dateien Vervielfältigungsstücke auf den Servern der Antragsgegnerin zu 2.) erstellt werde. Danach finde die Extrahierung der Tonspur als MP3-Datei und deren Bereitstellung auf dem Server der Antragsgegnerin zu 2.) für deren Nutzer statt. Die Tonspur bleibe für vier Stunden auf dem Server der Antragsgegnerin zu 2.) gespeichert.

16

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der von den Antragsgegnern betriebene Dienst stelle eine Umgehung einer wirksamen technischen Maßnahme im Sinne des § 95a Abs. 1 UrhG dar. Die mit der „S-Variable“ oder „rolling cipher“ verschleierte URL stelle eine technische Maßnahme dar. Diese sei wirksam, da ein durchschnittlicher Nutzer nicht in der Lage sei, überhaupt an die Video-Info-Datei zu gelangen, geschweige denn diese zu dechiffrieren. Im Falle des streitgegenständlichen Videos müsse der Nutzer aus insgesamt 72.338 Zeichen die 22 kodierten URLs herausfiltern, dann die „S-Variable“ einer jeden URL finden, diese - unter Verwendung des jeweils gültigen, weil wechselnden, Schlüssels - dechiffrieren und anschließend die neu generierte URL zum Abruf des Videos verwenden.

17

Ferner seien den Antragsgegnern Vorbereitungshandlungen im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG zu verbieten. Die Umgehung einer wirksamen technischen Maßnahme sei Hauptzweck der Seite.

18

Die Antragstellerin beantragt zuletzt,

19

wie erkannt.

20

Die Antragsgegner beantragen,

21

den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

22

Sie rügen die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und behaupten weiter, der die Konvertierung ausführende Server befinde sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Aus diesem Grund sei § 95a UrhG bereits nicht anwendbar. Die Antragstellerin habe den Upload des Videos nicht veranlasst, sondern vielmehr die V. Germany GmbH.

23

Die Website dechiffriere nicht die kodierten URLs aus der „Video-Info“-Datei, sondern greife die vom Browser auflösbaren URLs nach Vornahme der Dekodierung durch den YouTube-Player ab. Die Kodierung mittels „S-Variable“ bzw. „rolling cipher“ stelle zudem keine Verschlüsselung dar. Es sei dem durchschnittlichen Nutzer möglich, die vom Browser auflösbaren URLs mittels der „Entwicklertools“ der gängigen Browser abzurufen.

24

Im Übrigen meinen die Antragsgegner, dem Antrag fehle der Verfügungsgrund. Sie behauptet, die Antragstellerin habe seit 2013, spätestens jedenfalls seit Oktober 2016, Kenntnis von der hier in Rede stehenden Rechtsverletzung gehabt. Die beruhe auf folgendem unstreitigen Sachverhalt: Die Antragstellerin sei Tochterunternehmen der US-amerikanischen S. M. E. Inc. und überdies Mitglied im Bundesverband der Musikindustrie (BVMI), der die Interessen der Tonträgerhersteller in Deutschland wahrnehme. Die Antragstellerin gehöre dem Vorstand des BVMI an. Nicht die Antragstellerin, sondern der BVMI habe das streitgegenständliche Verfahren initiiert. In der als Anlage ASt. 3 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung verweise der Erklärende, G. A. W. G., darauf, vom BVMI und nicht von der Antragstellerin beauftragt worden zu sein. Der BVMI agiere unter dem Schirm der International Federation of the Phonographic Industry (IFPI), dem Weltverband der Phonographischen Industrie. Herr G. gehöre dem IFPI an. Im September 2016 habe der IFPI eine Marktstudie veröffentlicht, in der der Dienst www. c..net als urheberrechtsverletzend eingestuft worden sei. Der BVMI habe hierüber berichtet. Im „Mainboard“ der IFPI würden neben dem Mutterkonzern der Antragstellerin auch Vertreter der Recording Industry Association of America (RIAA) sitzen. Der Mutterkonzern der Antragstellerin sei selbst auch Mitglied in der RIAA und in deren Verwaltungsrat vertreten. In einer Eingabe vom 07.10.2016 habe die RIAA die Website der Antragsgegner als „illegale Seite“ bezeichnet, die „technische Schutzvorkehrungen“ umgehe. Aufgrund der „strukturellen und thematischen Querverknüpfungen“ sei ausgeschlossen, dass die IFPI und der BVMI keine Kenntnis von der Eingabe der RIAA gehabt habe. Es läge auf der Hand, dass die Antragstellerin oder deren Mutterkonzern Kenntnis von der Marktanalyse gehabt habe. Die Eilbedürftigkeit sei demnach entfallen.

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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, auf die zu den Akten gereichten Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 18.07.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch (§§ 936, 916 Abs. 1, 940 ZPO) zu. Ein Verfügungsgrund (§§ 936, 917 Abs. 1 ZPO) besteht ebenfalls.

I.

27

Der Antrag ist zulässig. Das angerufene Gericht ist zur Entscheidung über beide von der Antragstellerin gestellten Anträge im einstweiligen Verfügungsverfahren berufen. Insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit gegeben.

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1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist vorliegend gegeben, da sämtliche Parteien ihren Sitz im Inland haben. Es fehlt insoweit an einem den Anwendungsbereich der EuGVVO begründenden Auslandsbezug. Auf den Standort der Server, über welche der Dienst der Antragsgegner angeboten und Inhalte gespeichert werden, kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Dienst vom Inland aus betrieben wird.

29

2. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO. Der deliktische Gerichtsstand ist eröffnet, wenn und soweit ein rechtswidriger Eingriff in eine fremde Rechtssphäre in Rede steht. Insbesondere sind auch durch § 823 Abs. 2 i.V.m. einem Schutzgesetz sanktionierte unerlaubte Handlungen erfasst (vgl. Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 32 Rn. 2 m.w.N.). Bei den Verboten des § 95a Abs. 1 und 3 UrhG handelt es sich um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 68 - Videospiel-Konsole II; OLG Hamburg, NJW-RR 2014, 737, 738). Begehungsort der deliktischen Handlung ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort (BGHZ 132, 105, 110 f.; LG Hamburg, Zwischenurt. v. 19.06.2015, Az. 308 O 161/13 - juris). Der Begehungsort beider angegriffener deliktischer Handlungen liegt, hiervon ausgehend, im Bezirk des angerufenen Gerichts.

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a) Mit dem auf § 95a Abs. 1 UrhG gestützten Verfügungsantrag zu 1. a) begehrt die Antragstellerin die Unterlassung der Umgehung einer wirksamen technischen Maßnahme. § 95a UrhG stellt Verhaltenspflichten auf, die unmittelbar dem Schutz technischer Maßnahmen und mittelbar dem Schutz der durch diese technischen Maßnahmen urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen dienen (vgl. BGH GRUR 2015, 672 Rn. 68 - Videospiel-Konsole II). Das von der Antragstellerin angegriffene Verhalten - die Umgehung der wirksamen technischen Maßnahme - wird nicht am Standort des den Programmcode ausführenden Servers vorgenommen. Der Server ist lediglich ein technisches Hilfsmittel zur Ausführung der von § 95a Abs. 1 UrhG sanktionierten Handlung. Bei der Umgehung einer technischen Maßnahme ist vorliegend nicht nur auf die wirtschaftlich-organisatorische Bereitstellung des Dienstes der Antragsgegnerin zu 2, sondern ebenso auf die Initiierung des Umgehungsvorgangs durch den Nutzer des Webdienstes abzustellen, der durch sein Verhalten den Pflichtverstoß des Diensteanbieters steuert und damit den Kausalverlauf in Gang setzt. Eine Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen kann demnach auch aus dem Bezirk des angerufenen Gerichts heraus begangen werden.

31

b) Hinsichtlich des im Wege der Antragshäufung geltend gemachten Verfügungsantrags zu 1. b) gilt entsprechendes. Die Herstellung und der gewerbliche Besitz einer Software sowie die Erbringung einer Dienstleistung, die es ermöglicht, wirksame technische Maßnahmen im Sinne des § 95a Abs. 1 UrhG zu umgehen, wirkt sich auch im Bezirk des angerufenen Gerichts aus, da zumindest die Dienstleistung auch gegenüber Nutzern im Bezirk des angerufenen Gerichts erbracht wird.

II.

32

Der Antrag ist begründet. Der Antragstellerin stehen in Bezug auf beide Antragsgegner sowohl ein Verfügungsanspruch (dazu 1. und 2.) als auch ein Anordnungsgrund (dazu 3.) zu.

33

1. Der Anspruch auf Unterlassung der Umgehung einer wirksamen technischen Maßnahme ergibt sich aus §§ 1004 Satz 1 BGB analog, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 95a Abs. 1 UrhG. Nach dieser Vorschrift dürfen wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach dem UrhG geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

34

a) Die Vorschrift des § 95a Abs. 1 UrhG findet auf den vorliegenden Rechtsstreit Anwendung. Dies folgt nach Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO aus dem Schutzlandprinzip. Auch wenn es sich bei § 95a UrhG nicht um ein absolutes Recht handelt, folgt die Zustimmungspflichtigkeit der von § 95a UrhG verbotenen Handlungen aus der Inhaberschaft am inländischen Urheberrecht. Der Dienst der Antragsgegner ist auch auf das Inland ausgerichtet und ermöglicht im Inland ansässigen Nutzern, Schutzmaßnahmen zu umgehen. Der Umstand, dass die technischen Abläufe, wie die Antragsgegner geltend machen, auf Servern im Ausland abgewickelt werden, ändert nichts daran, dass sie das Angebot des Dienstes administrativ maßgeblich aus Deutschland, dem Sitz der Antragsgegnerin zu 2, steuern.

35

a) Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Sie hat durch Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung (Anlage ASt. 8) glaubhaft gemacht, Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an der Tonaufnahme „K.“ von J. O. zu sein. Soweit die Antragsgegner die Berechtigung der Antragstellerin mit dem Hinweis absprechen, dass die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Titels bei YouTube durch V. erfolgt sei, vermag dieser Einwand nicht zu verfangen. Die Antragstellerin hat insoweit glaubhaft gemacht, diese Veröffentlichung selbst veranlasst zu haben. Da die Zustimmung zu nach § 95a UrhG verbotenen Handlungen dem Berechtigten vorbehalten bleibt, kann dieser auch dann Umgehungen von technischen Maßnahmen geltend machen, wenn er die umgangene Schutzmaßnahme nicht unmittelbar selbst, sondern ein Dritter diese eingerichtet hat, der vertragliche Nutzungsrechte vom Rechteinhaber ableitet und die Schutzmaßnahme ihm somit mittelbar zu Gute kommt.

36

b) Die Antragsgegner haben eine wirksame technische Maßnahme im Sinne des § 95a Abs. 2 UrhG umgangen und somit ein Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB) verletzt.

37

aa) Technische Maßnahmen im Sinne des § 95a Abs. 2 Satz 1 UrhG sind Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, vom Rechteinhaber nicht genehmigte Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Werke oder Schutzgegenstände betreffen. Darunter fallen sämtliche technische Maßnahmen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, die Nutzungsmöglichkeiten einzuschränken (Dreier/Specht, in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 95a Rn. 14). Dabei genügt es, dass sich der Rechteinhaber der technischen Maßnahme eines Dritten - hier der Plattform YouTube - bedient; er muss sie nicht selbst auf der Plattform implementiert oder gar entwickelt haben (vgl. LG München I ZUM-RD 2013, 76, 79).

38

bb) Bei der Verschleierung des Speicherortes der durch den YouTube-Player abgerufenen Videodatei mittels einer Prozentkodierung und Verschlüsselung durch die sog. „S-Variable“ oder „rolling cipher“ handelt es sich um eine technische Maßnahme im Sinne des § 95 Abs. 2 UrhG.

39

Das von der Plattform YouTube eingesetzte System hat zur Folge, dass der Betrachter eines Videostreams den Speicherort einer Videodatei jedenfalls im normalen Betrieb auf der Standard-Benutzeroberfläche des Browsers einschließlich der URL-Zeile nicht zu Gesicht bekommt. Die hinter dem URL-Bestandteil „https://www.youtube.com/watch?v=“ stehende Zeichenfolge beschreibt dabei nicht den konkreten Speicherort der Videodatei. Vielmehr folgt daraus zunächst nur der Befehl an den Browser, die Plattformseite des Anbieters YouTube aufzurufen und den dort eingebundenen YouTube-Player zu laden. Erst diese Software ruft ihrerseits nach erfolgter Dechiffrierung der „S-Variable“ den Video- und Audiostream von den sogen. „Googlevideo-Servern“ ab, ohne dass der konkrete Speicherpfad dabei für den Nutzer unmittelbar angezeigt wird. Auf diese Weise wird der direkte Zugriff auf das beim Plattformbetreiber YouTube abgelegte Vervielfältigungsstück verhindert und sichergestellt, dass die auf den Servern gespeicherten Inhalte nur als Stream, jedoch nicht als Download abrufbar sind. Dem entspricht es, dass YouTube seinen Kunden lediglich das Recht einräumt, die Inhalte als Stream abzurufen. Ein Download wird den Nutzern hingegen nur bei besonderen entgeltpflichtigen Diensten angeboten, die jedoch im Gebiet der Bundesrepublik nicht verfügbar sind.

40

b) Diese Maßnahme ist auch wirksam. Technische Maßnahmen sind wirksam im Sinne des § 95a Abs. 2 Satz 2 UrhG, soweit durch sie die Nutzung eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werkes oder Schutzgegenstandes von dem Rechteinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird. Das Tatbestandsmerkmal der Wirksamkeit ist rechtlich und nicht technisch zu bestimmen, da eine technische Wirksamkeit einen rechtlichen Schutz obsolet machen würde (vgl. amtl. Begr. BT-Drs. 15/38, S. 38). Die Schutzmaßnahme muss keinen absoluten Schutz bieten, sondern vielmehr ein Hürde darstellen, die nicht ohne Weiteres überwunden werden kann. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn der Schutz mit den allgemein verfügbaren Programmwerkzeugen problemlos umgangen werden könnte (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 2014, 737, 738; OLG Hamburg CR 2010, 125, 128; Dreier/Specht, in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 95a Rn. 15). Als Maßstab hierfür ist auf den durchschnittlichen Benutzer abzustellen (vgl. Götting, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 95a UrhG Rn. 22 m.w.N.). Bei der Beurteilung der Frage der Wirksamkeit einer technischen Maßnahme ist davon auszugehen, dass die Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, insbesondere mit Blick auf die Erwägungsgründe 4, 9 und 47 ff., ein hohes Schutzniveau im Bereich des geistigen Eigentums anstrebt.

41

Nach diesem Maßstab kann es jedenfalls nicht darauf ankommen, ob die technische Maßnahme bloß mit dem „Bordwerkzeug“ des Browsers - vorliegend mit der jedenfalls bei den Browservarianten Mozilla Firefox und Google Chrome standardmäßig implementierten Netzwerkanalyse-Instrumenten - umgangen werden kann. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob sich die Netzwerkanalyse, die sich in beiden Browservarianten in den Menüpunkten „Entwicklertools“ findet, ausschließlich oder weit überwiegend an professionelle Webentwickler, wie Web-Designer oder (Skript-)Programmierer richten. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob sich die Netzwerkanalyse standardmäßig mittels eines Shortcuts (sc.: einer Tastenkombination) öffnen lässt. Auch ist es unerheblich, ob ein derartiges Programmwerkzeugs allgemein verfügbar ist. Vielmehr ist maßgeblich, ob damit zu rechnen ist, dass ein durchschnittlicher Benutzer in der Lage ist, es ohne weitere Hürden zur Umgehung der technischen Maßnahme zu nutzen.

42

Nach Auffassung der Kammer richten sich die von der Antragsgegnerin in Feld geführten Programmwerkzeuge jedoch nicht an den durchschnittlichen Benutzer. Dies kann die Kammer als Urheberrechtskammer und mit Internetsachverhalten regelmäßig befasster Spruchkörper aus eigener Anschauung beurteilen. Der Zweck eines Browsers besteht für den durchschnittlichen Nutzer vornehmlich darin, Internetseiten von Interesse aufzurufen, Multimediaangebote wie vorliegend das Video-Streaming wahrzunehmen, mit Hilfe von Social-Media-Angebote selbst am Kommunikationsprozess teilzunehmen oder Waren und Dienstleistungen zu erwerben. Für diese Zwecke bedarf es keiner besonderen technischen Fähigkeiten oder spezieller Kenntnisse über den Prozess des Datenaustauschs mit Hilfe des Internetprotokolls. Der durchschnittliche Nutzer wird sich auch regelmäßig weder den Quellcode einer Website ansehen, noch wird er Entwicklertools - insbesondere nicht die Netzwerkanalyse-Instrumente - nutzen. Die Funktionalitäten sind für die übliche Internetnutzung des Durchschnittsverbrauchers nicht erforderlich ist, weil die von den Anbietern vermittelten Angebot typischerweise ohne Verwendung von Entwicklertools genutzt werden können. Im streitgegenständlichen Fall der Website YouTube ist das Informationsangebot darauf angelegt, mit dem Browser die Videos zu streamen, nicht jedoch herunterzuladen. Aus diesem Grund besteht für einen durchschnittlichen Nutzer im Regelfall kein Anlass, auf Entwicklertools zurückzugreifen. Selbst sog. „Addons“ (Zusatzprogramme wie beispielsweise Werbeblocker), mit denen sich der Nutzungsumfang eines Browsers erweitern lässt, können vom durchschnittlichen Nutzer installiert werden, ohne dass hierfür über das Optionsmenü in den Einstellungsbereich gewechselt werden muss.

43

Auch wenn der durchschnittliche Nutzer Kenntnisse über Anwendung von Netzwerkanalyse-Instrumente hätte, wäre die hier streitgegenständliche technische Maßnahme dennoch als wirksam anzusehen. Das bloße Öffnen der Netzwerkanalyse allein zeigt dem Nutzer noch nicht den genauen Speicherort des Videos. Vielmehr existieren mehrere Adresspfande - im Streitfall mindestens 22 Links - die teils auf Video- und teils auf Audiospuren verweisen. Der Nutzer muss somit zunächst einen Link identifizieren, der auf die Audiospur verweist, diesen Pfad kopieren, in ein neues Fenster bzw. eine neue Registerkarte einfügen und den Pfad schließlich um eine sog. „range-Variable“ kürzen, die sich am Ende der URL befindet. Erst dann ist es möglich, die Audiospur von vom Googlevideo-Server aufzurufen. Hiernach muss der Nutzer die Audiodatei noch herunterladen, in dem er durch Rechtsklick in das Fenster ein Dropdown-Menü öffnet und den Download startet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Rechtsklick in dem Bereich des sich dann öffnenden Players erfolgen muss, um die Downloadoption überhaupt anzuzeigen. Schließlich handelt es sich bei der dann heruntergeladenen Datei unstreitig nicht um eine MP3-Audiodatei, so dass der Nutzer die Datei in dieses Format umwandeln müsste werden, um sie auf externen Audiogeräten abspielen zu können, die ausschließlich das MP3-Format unterstützen.

44

Auch unter Berücksichtigung der von den Antragsgegnern vorgelegten Bildschirmaufzeichnung (vgl. Anlage AG 15), in der die vorbezeichneten Schritte aufgezeigt wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine für den durchschnittlichen Nutzer ohne weiteres beherrschbare Routine handelt. Die Bildschirmaufzeichnung lässt auch erkennen, dass der Nutzer nicht etwa den ersten der angezeigten 22 Links wählen kann, sondern den maßgeblichen Link mit der hinterlegten Audiospur überhaupt erst identifizieren muss. Der durchschnittliche Nutzer könnte allenfalls im Wege des Ausschlussverfahrens herausfinden, hinter welchem Link sich die korrekte Audiodatei befindet. Die Vielzahl der unstreitig auf dem Markt befindlichen Webangebote und Offline-Anwendungen zur Konvertierung von Videostreams in Audiodateien, die dann gleichzeitig die Umwandlung in das verbreitete MP3-Foramt vornehmen, bestätigt, dass für den durchschnittlichen Nutzer das Herunterladen einer als Stream angebotenen Audiospur und deren Konvertierung in eine MP3-Datei mit den Bordmitteln des Browsers typischerweise nicht möglich ist.

45

c) Die Antragsgegner haben die wirksame technische Maßnahme auch umgangen. Der Begriff der Umgehung ist im Gesetz selbst nicht definiert. Sie umfasst jede Handlung, die den Zugang oder die Nutzung des Werkes in einer Weise ermöglicht, die angesichts der vom Rechteinhaber genutzten technischen Maßnahme nicht vorgesehen war. Dieser Begriff ist sehr weit und erfasst alle Handlungen, die zu einer Verwertung im Sinne des Urheberrechts führen (Wandtke/Ohst in Wandtke/Bullinger, UrhR, § 95a Rn. 53). Eine Umgehung liegt nicht erst dann vor, wenn bei Verschlüsselungssystemen der zur Dechiffrierung erforderliche Schlüssel unter Ausnutzung technischer Mittel (insbes. durch Dekompilierung) ermittelt wird. Vielmehr ist eine Umgehung bereits dann gegeben, wenn das Ergebnis einer programmtechnisch vorgesehenen Entschlüsselung - hier die entschlüsselte URL - im Netzwerkverkehr durch Analyse des Datenverkehrs ausgelesen wird („sniffing“) und der dadurch erlangte, vom Anbieter jedoch in der Weise nicht vorgesehene Zugang zu einem Inhalt für den durchschnittlichen Nutzer nicht bereits offensichtlich und ohne Zuhilfenahme zusätzlicher Analysetechniken gegeben ist.

46

Die Dienstanbieterin YouTube schränkt durch die von ihr verwendete Verschlüsselung der Links den Zugriff auf die bei ihr vorgehaltenen Inhalte auf die unmittelbare Wiedergabe des empfangenen Datenstromes auf dem Endgerät des Nutzers ohne permanente Speicherung („streaming“) ein. Eine Wiedergabe ist folglich nur unter Aufrechterhaltung der Netzwerkverbindung möglich. Mit dem Auslesen der Klar-URL zur Ermittlung des Speicherortes eines Videos, der dem Nutzer (rechtlich abgesichert mit Hilfe der verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen) generell verwehrt wird, und den anschließenden Download des Werks wird mit Hilfe der Erstellung eines vollständigen und ohne weiteres lauffähigen Vervielfältigungsstücks eine uneingeschränkte und permanente Verfügbarkeit auch auf nicht mit dem Internet verbundenen Wiedergabegeräten (z.B. MP3-Player) ermöglicht. Der Dienst der Antragsgegner ermöglicht es Nutzern, aus den im Wege des Streaming verbreiteten Dateien dauerhafte Vervielfältigungsstücke herzustellen. Auf die Frage, ob die streitgegenständliche Software der Antragsgegner die Dechiffrierung, wie die Antragstellerin jedenfalls anfänglich geltend gemacht hat, selbst vornimmt, oder ob es nur die bereits dechiffrierte Klar-URL abgreift, wie es die Antragsgegner als Möglichkeit der „Umgehung“ aufgezeigt haben, ist für die rechtliche Bewertung unerheblich. Genehmigungen seitens der Rechteinhaberin oder der Dienstbetreiberin lagen nicht vor. Auf die Frage, ob die technische Maßnahme auch urheberrechtlich nicht geschützte Inhalte erfasst, kommt es nicht an. Denn es steht außer Zweifel, dass der Download insbesondere im Hinblick auf urheberrechtlich geschützte Inhalte verhindert werden soll.

47

d) Die Antragsgegner sind auch passivlegitimiert. Sie haften für die Umgehung der wirksamen technischen Maßnahme beide jeweils gesamtschuldnerisch (§ 840 Abs. 1 BGB) als Mittäter neben dem jeweiligen Nutzer des Dienstes.

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aa) Unmittelbarer Täter der Umgehungshandlung ist der Nutzer des Dienstes der Antragsgegner. Dieser setzt den technischen Vorgang der Umgehung durch Einleitung der Konvertierung durch Eingabe der Video-URL und eines nachfolgenden Klicks auf die Schaltfläche „Umwandeln“ in Gang. Die nach § 95a Abs. 1 UrhG verbotene Umgehung setzt dabei kein gewerbliches Handeln voraus, kann also ungeachtet der Schrankenvorschriften der §§ 44a ff. UrhG von nichtgewerblich handelnden natürlichen Personen vorgenommen werden, die in der Absicht handeln, sich eine „private“ Kopie der Tonspur eines auf YouTube veröffentlichten Werkes zu erstellen.

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bb) Die täterschaftliche Haftung des Antragsgegners zu 1.) ergibt sich aus §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 95a Abs. 1 UrhG, die der Antragsgegnerin zu 2.) aus §§ 31, 823 Abs. 2, 830 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 95a Abs. 1 UrhG. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Antragsgegner zu 1.), alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2.), die hinter dem Webangebot stehende und die Konvertierung ausführende Software selbst programmiert und der Antragsgegnerin zu 2.) überlassen hat. Die Antragsgegnerin zu 2.) ist im Impressum der Website „www. c..net“ als Betreiberin angegeben, der Antragsgegner zu 1.) ist wiederum als Inhaber der Domain „c..net“ bei der Registrierungsstelle angegeben. Mit der Bereitstellung des Dienstes schaffen die Antragsgegner die technischen Voraussetzungen für die von ihnen gewollten Umgehungshandlungen der Nutzer. Die Antragsgegner haben eigenen Tatwillen und verfügen ebenso unzweifelhaft über Tatherrschaft.

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f) Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Der Verstoß gegen die Verhaltenspflicht des § 95a UrhG begründet die tatsächliche Vermutung für seine Wiederholung. Die Antragsgegner haben die erforderliche strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgegeben. Die Erklärung vom 26.07.2017 beschränkte sich auf das von der Antragstellerin ebenfalls beanstandete öffentliche Zugänglichen der hier streitgegenständlichen Tonaufnahme. Allein der Umstand, dass die Antragsgegner den entsprechenden YouTube-Link in ihrem Angebot gesperrt haben, genügt für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr nicht.

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2. Der Antragstellerin steht auch ein Verfügungsanspruch auf Untersagung der Herstellung, des gewerblichen Besitzes von Erzeugnissen sowie der Erbringung von Dienstleistungen zu, die im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG auf die Vorbereitung der untersagten Umgehungshandlungen abzielen. Die von den Antragsgegnern hergestellte, also programmierte, Software, deren auf Speichermedien verkörperter gewerblicher Besitz sowie die mittels der Website c..net erbrachte Dienstleistung haben abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck (§ 95a Abs. 3 Nr. 2 UrhG) und die Software ist hauptsächlich entworfen worden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen (§ 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG).

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Die Beurteilung, ob Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile „hauptsächlich“ zum Zweck der Umgehung technischer Maßnahmen entworfen oder hergestellt worden sind (§ 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG), liegt weitestgehend auf tatsächlichem Gebiet (vgl. BGH GRUR 2015, 672 Rz. 51 - Videospielkonsole II). Hierbei kommt es im Wesentlichen auf die objektive Zweckbestimmung der Vorrichtungen an, die sich in ihrer tatsächlichen Verwendung zeigt. Auf die Verwendungsabsicht des Herstellers kommt es nicht ausschlaggebend an (vgl. BGH a.a.O. Rz. 52). Für die Beurteilung der Frage, ob abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur ein begrenzter wirtschaftlicher Zweck oder Nutzen besteht (§ 95a Abs. 3 Nr. 2 UrhG), gilt entsprechendes.

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Nach diesem Maßstab unter Berücksichtigung steht auf Grundlage des von den Parteien vorgetragenen Tatsachen mit der im einstweiligen Verfügungsverfahren ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass es sich bei der eingesetzten Software um eine solche handelt, die abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen hat. Entsprechendes gilt für die mit dem streitgegenständlichen Angebot erbrachte Dienstleistung. Das Angebot wird mit den Schlagworten „ONLINE + EASY + FAST + LEGAL“ beworben (Ast. 4). Oberhalb der Eingabemaske heißt es: „Mit c..net kannst du kostenlos Videos von YouTube, Dailymotion und Clipfish online in MP3, MP4 und weitere Formate konvertieren und downloaden. Der Service ist schnell, legal, kostenlos und ohne Registrierung.“ Der Dienst ist danach darauf ausgerichtet, auf Streaming-Portalen verfügbare Inhalte in MP3-Dateien umzuwandeln, um diese sodann auf Musikabspielgeräten dauerhaft zu speichern und offline verfügbar zu machen. Dies betrifft in erster Linie Audio-Inhalte, insbesondere urheberrechtlich geschützte Musik.

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3. Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Dieser ist in Bezug auf beide von ihr verfolgten Anträge gegenüber beiden Antragsgegnern gegeben. Steht ein Verstoß gegen § 95a UrhG in Rede so kommt es maßgeblich auf die erstmalige Kenntnis der Umgehungshandlung bzw. der entsprechenden Handlungen nach § 95a Abs. 3 UrhG an. Ist eine solche Kenntnis gegeben, so kann die Umgehung einer Schutzmaßnahme in Bezug auf ein einzelnes, willkürlich herausgegriffenes Schutzrecht eine erneute Dringlichkeit nicht begründen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn anzunehmen ist, dass dem Rechteinhaber bereits bekannt gewesen ist oder hätte bekannt gewesen sein müssen, dass sich die beanstandeten Dienste auf andere, ihm zustehende Rechte auswirkt.

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Die Antragstellerin hat die Verfolgung ihrer Rechte vorliegend dennoch mit dem erforderlichen Nachdruck betrieben. Die Antragsgegner haben zwar dargelegt, dass innerhalb mehrerer Verbände, die sich als kollektive Interessenvertretung der Musikindustrie auch gegenüber Verletzungen gewerblicher Schutzrechte verstehen und deren Mitglieder die Antragstellerin oder ihre US-amerikanische Konzernmutter sind, diverse Internetangebote, so auch das streitgegenständliche, spätestens seit Oktober 2016 bekannt waren und ausdrücklich als Dienst benannt wurden, die technische Maßnahmen umgehen. Die Frage, ob der Antragstellerin jenes Wissen unter Zugrundelegung der Grundsätze über die Wissenszurechnung gem. § 166 Abs. 1 BGB analog konkret zugerechnet werden muss, kann vorliegend jedoch dahinstehen. Der Antragstellervertreter hat jedenfalls glaubhaft gemacht, dass die konkrete Kenntnis darüber, dass nunmehr die erst im März 2017 gegründete Antragsgegnerin zu 2.) als Betreiberin des Angebotes im Impressum erscheint und der Antragsgegner zu 1.) als Geschäftsführer auftritt, erst im Zuge der Vorbereitung einer Abmahnung im Juni 2017 erlangt wurde. Die Verantwortlichkeit für Unterlassungspflichten geht bei dem Wechsel des Rechtsträgers nicht im Wege der Rechtsnachfolge auf den neuen Rechtsträger über, sondern entsteht in seiner Person neu und bedarf zunächst auch - wie vorliegend geschehen - einer neuen Abmahnung, um der Rechtsfolge des § 93 ZPO zu entgehen (BGH GRUR 2006, 879 Rn. 17 - Flüssiggastank). Die Verantwortlichkeit des Antragsgegners zu 1.) entsteht im Zeitpunkt der Übernahme des Dienstes durch die Antragsgegnerin zu 2.) als juristische Person ebenfalls neu, da er fortan in seiner Funktion als Geschäftsführer und damit als Organ haftet. Dies stellt eine Veränderung des Verhaltens rechtlicher und wirtschaftlicher Qualität dar, die es rechtfertigt, in seiner Person eine neue Dringlichkeitsfrist in Gang zu gesetzt zu sehen.

III.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Ordnungsmittelandrohung auf § 890 ZPO, hinsichtlich der Kosten auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Soweit in der Beschränkung des Antrags zu I.2. auf Audio-Dateien eine Rücknahme des Antrags mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO zu erblicken ist, fällt diese wertmäßig nicht ins Gewicht. Die Anordnung der Sicherheitsleistung beruht auf §§ 936, 921 Satz 2 ZPO.

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