UrhG § 95d Kennzeichnungspflichten

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen.

(2) Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen. Satz 1 findet in den Fällen des § 95b Abs. 3 keine Anwendung.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 273/14
2. März 2017
I ZR 273/14 2. März 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 124/11
27. November 2014
I ZR 124/11 27. November 2014