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USchadG § 3 Anwendungsbereich

Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
2.
Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch

1.
bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,
2.
ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,
3.
einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,
4.
die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder
5.
einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,
verursacht wurden.

(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.

(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 10 C 3/23
27. April 2023
10 C 3/23 27. April 2023
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 8 BV 20.1918
28. Oktober 2022
8 BV 20.1918 28. Oktober 2022
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 7 C 6/20, 7 C 6/20 (7 C 8/17)
25. November 2021
7 C 6/20, 7 C 6/20 (7 C 8/17) 25. November 2021
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 4 C 2/19
29. April 2021
4 C 2/19 29. April 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 A 49/17
11. März 2021
21 A 49/17 11. März 2021
Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 Bf 200/15
8. April 2019
1 Bf 200/15 8. April 2019
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 29/15
21. September 2017
7 C 29/15 21. September 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (7. Kammer) - 7 K 2983/14
18. September 2015
7 K 2983/14 18. September 2015
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10041/15
22. Juli 2015
8 A 10041/15 22. Juli 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 K 505/13.NW
25. März 2014
5 K 505/13.NW 25. März 2014