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USG 2020 § 9 Leistungen für Versorgungsempfänger

Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden

Leisten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Reservistendienst, so erhalten sie mindestens die Differenz aus

1.
der Summe aus
a)
ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, und
b)
dem Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes,
wobei von dieser Summe der Betrag subtrahiert wird, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre, und
2.
ihren Versorgungsbezügen, von denen die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgezogen wird.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LA 8/19
28. November 2022
2 LA 8/19 28. November 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 118/20
15. Dezember 2020
8 A 118/20 15. Dezember 2020
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - 3 K 3118/17
16. August 2017
3 K 3118/17 16. August 2017