(1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind
- 1.
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Name, Bezeichnung und Anschrift sowie Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Einheiten, die in die Erhebungen einbezogen sind, - 2.
-
Name und Rufnummern oder Adressen für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, - 3.
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für die Erhebung nach § 4 Nr. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Abfallerzeuger, - 4.
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für die Erhebung nach § 7 bei Angaben zu Fremdbezug und Weiterleitung innerhalb des Landes zusätzlich Name und Sitz des liefernden bzw. abnehmenden Versorgungsunternehmens, - 5.
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für die Erhebungen nach § 5 Abs. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Mieter oder Lohnauftraggeber der Anlagen, - 6.
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für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zusätzlich Erzeuger- und Entsorgernummer.
(2) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 3 bis 5 zusammengeführt werden.