(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 13 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind für die Erhebungen nach
- 1.
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§ 3 - a)
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im Falle des Absatzes 1 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen, - b)
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im Falle des Absatzes 2 die Entsorgungsträger und Dritte, soweit diesen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt worden sind, - c)
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im Falle des Absatzes 3 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe und sonstige Arbeitsstätten,
- 2.
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§ 4 - a)
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im Falle der Nummer 1 die Behörden, die für die Nachweise gefährlicher Abfälle zuständig sind, - b)
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im Falle der Nummer 2 die Behörden, die für die Verbringung von Abfällen zuständig sind,
- 3.
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§ 5 - a)
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im Falle des Absatzes 1 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen, - b)
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im Falle des Absatzes 2 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen, - c)
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im Falle des Absatzes 3 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Einrichtungen sowie die Entsorgungsträger,
- 4.
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§ 7 - a)
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im Falle der Absätze 1 und 2 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen, - b)
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im Falle des Absatzes 3 die Gemeinden oder Dritte, soweit ihnen die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserentsorgung übertragen oder sie mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt wurden,
- 5.
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§ 8 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe, - 6.
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§ 9 - a)
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im Falle des Absatzes 1 die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständig sind, - b)
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im Falle des Absatzes 2 die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe und für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind, - c)
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im Falle des Absatzes 4 die vertretungsberechtigten natürlichen Personen der anerkannten Sachverständigenorganisationen zur Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
- 7.
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§ 10 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen, - 8.
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§ 11 - a)
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im Falle des Absatzes 1 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Betriebe, - b)
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im Falle des Absatzes 2 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen und die Gemeinden,
- 9.
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§ 12 die Inhaber oder Inhaberinnen und Leitungen der genannten Betriebe und Stellen.
(3) Soweit bei Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Angaben zu den Erhebungsmerkmalen einer Erhebung nach diesem Gesetz angefallen sind, dürfen auch die Verwaltungsstellen befragt werden. Insoweit sind neben den nach § 14 Abs. 2 Auskunftspflichtigen auch die Verwaltungsstellen auskunftspflichtig.
(4) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht für Erhebungen nach den §§ 11 und 12. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.
(5) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 4 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.