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UStDV 1980 § 17c Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes), hat der Unternehmer dies durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Belege nach § 17b zu führen, die zusätzlich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. Ist der Gegenstand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, ist § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (3. Senat) - 3 K 1289/21
23. August 2022
3 K 1289/21 23. August 2022
Urteil vom Finanzgericht Köln - 4 K 3157/11
18. März 2015
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Urteil vom Hessisches Finanzgericht (6. Senat) - 6 K 1390/08
14. April 2011
6 K 1390/08 14. April 2011
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (5. Senat) - 5 K 5130/08
28. Februar 2011
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 2 Sa 39/08
1. Juli 2009
2 Sa 39/08 1. Juli 2009