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UStDV 1980 § 22 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes aufzeichnen:

1.
die Vermittlung und den vermittelten Umsatz;
2.
den Tag der Vermittlung;
3.
den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat;
4.
das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Arbeitsgericht Berlin (41. Kammer) - 41 Ca 12115/16
10. August 2017
41 Ca 12115/16 10. August 2017