Endet der Zeitraum, für den eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a des Gesetzes durchzuführen ist, vor dem 16. eines Kalendermonats, so bleibt dieser Kalendermonat für die Berichtigung unberücksichtigt. Endet er nach dem 15. eines Kalendermonats, so ist dieser Kalendermonat voll zu berücksichtigen.
UStDV 1980 § 45 Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Referenzen
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