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UStDV 1980 § 8 Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

(1) Bei Ausfuhrlieferungen (§ 6 des Gesetzes) muss der Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (Ausfuhrnachweis). Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.

(2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so muss sich auch dies aus den Belegen nach Absatz 1 eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Zivilsenat) - 6 U 71/18
28. März 2019
6 U 71/18 28. März 2019
Beschluss vom Landgericht GieBen (1. Zivilkammer) - 1 S 105/13
27. Mai 2013
1 S 105/13 27. Mai 2013