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UStG 1980 § 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

Umsatzsteuergesetz

(1) Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger nach Maßgabe des Absatzes 2 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Ist die Vollziehung der Steuerfestsetzung in Bezug auf die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer gegenüber dem leistenden Unternehmer ausgesetzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig. Soweit der Abtretungsempfänger die Forderung an einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als vereinnahmt. Die Forderung gilt durch den Abtretungsempfänger nicht als vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld vereinnahmt. Voraussetzung ist, dass dieser Geldbetrag tatsächlich in den Verfügungsbereich des leistenden Unternehmers gelangt; davon ist nicht auszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto gezahlt wird, auf das der Abtretungsempfänger die Möglichkeit des Zugriffs hat. Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gilt die Umsatzsteuer im Sinne des Satzes 1, die zum Zeitpunkt der Eröffnung eine Insolvenzforderung darstellt und noch nicht fällig geworden ist, im Verhältnis zum Abtretungsempfänger als fällig.

(2) Der Abtretungsempfänger ist ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. Bei der Inanspruchnahme nach Satz 1 besteht abweichend von § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer. Soweit der Abtretungsempfänger auf die nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der Abgabenordnung geleistet hat, haftet er nicht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Verpfändung oder der Pfändung von Forderungen entsprechend. An die Stelle des Abtretungsempfängers tritt im Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der Vollstreckungsgläubiger.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Münster - 5 K 1145/19 U
1. September 2025
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Urteil vom Bundesfinanzhof - V R 17/23
29. August 2024
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Urteil vom Finanzgericht Münster - 5 K 2814/20 U
15. Juni 2023
5 K 2814/20 U 15. Juni 2023
Urteil vom Bundesfinanzhof - XI R 2/22
29. November 2022
XI R 2/22 29. November 2022
Beschluss vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 EO 773/20
13. Juli 2022
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Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 K 483/14
8. Juli 2021
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Urteil vom Unknown court (5. Senat) - V R 16/20
22. Juni 2021
V R 16/20 22. Juni 2021
Urteil vom Kammergericht (8. Zivilsenat) - 8 U 52/19
22. Oktober 2020
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Urteil vom Unknown court (5. Senat) - V R 44/19
23. Juli 2020
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Urteil vom Finanzgericht Münster - 5 K 2400/17 U
23. April 2020
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