UStG 1980 § 22d Steuernummer und zuständiges Finanzamt

Umsatzsteuergesetz

(1) Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a, unter der er für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmen auftritt.

(2) Der Fiskalvertreter wird bei dem Finanzamt geführt, das für seine Umsatzbesteuerung zuständig ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von