Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a werden an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Werden diese Leistungen von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als Ort der Leistungen.
UStG 1980 § 3f Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen
Umsatzsteuergesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.