UVPG § 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 auszulegen sind, so ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Sie ist jedoch auf die Änderungen zu beschränken. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung hin.

(2) Die zuständige Behörde soll von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn solche Umweltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 KS 17/16
31. Juli 2018
7 KS 17/16 31. Juli 2018
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 B 37/10
23. November 2010
4 B 37/10 23. November 2010
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 B 39/10
23. November 2010
4 B 39/10 23. November 2010
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 B 38/10
23. November 2010
4 B 38/10 23. November 2010
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 975/10
23. August 2010
1 S 975/10 23. August 2010