Die zuständige Behörde hat in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen sowie in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Bescheid zur Einsicht auszulegen. § 20 gilt hierfür entsprechend. Soweit der Bescheid geheimhaltungsbedürftige Angaben im Sinne von § 23 Absatz 2 enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.
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UVPG § 27 Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 1 L 776/23
5. September 2023
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1 L 776/23 | 5. September 2023 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 4856/18
1. September 2023
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1 K 4856/18 | 1. September 2023 |