UVPG § 51 Bergrechtliche Verfahren

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1 aufgeführt sind und dem Bergrecht unterliegen, werden die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Überwachung des Vorhabens nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes durchgeführt. Teil 2 Abschnitt 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 4 findet nur Anwendung, soweit das Bundesberggesetz dies anordnet.

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Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 MS 34/19
9. August 2019
12 MS 34/19 9. August 2019