Bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1 aufgeführt sind und dem Bergrecht unterliegen, werden die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Überwachung des Vorhabens nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes durchgeführt. Teil 2 Abschnitt 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 4 findet nur Anwendung, soweit das Bundesberggesetz dies anordnet.
UVPG § 51 Bergrechtliche Verfahren
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 MS 34/19
9. August 2019
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12 MS 34/19 | 9. August 2019 |