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UVPG § 67 Verfahren; Verordnungsermächtigung

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und des Plangenehmigungsverfahrens gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens, insbesondere zu Art und Umfang der Antragsunterlagen, zu regeln.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 A 219/23 HAL
4. Juni 2025
4 A 219/23 HAL 4. Juni 2025