UZwG § 13 Androhung

Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

(1) Die Anwendung von Schußwaffen ist anzudrohen. Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. Einer Menschenmenge gegenüber ist die Androhung zu wiederholen.

(2) Der Einsatz von Wasserwerfern und Dienstfahrzeugen gegen eine Menschenmenge ist anzudrohen.

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 10993/13
27. März 2014
7 A 10993/13 27. März 2014