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VAErstV § 2 Durchführung der Erstattung

Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs

(1) Der Träger der Rentenversicherung soll die zu erstattenden Aufwendungen innerhalb von vier Kalendermonaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen entstanden sind, feststellen und von dem zuständigen Träger der Versorgungslast anfordern (Erstattungsanforderung).

(2) Die Erstattungsanforderung ist mit den erforderlichen Angaben über den Verpflichtungsgrund und die Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen zu versehen.

(3) Der Erstattungsanspruch wird sechs Monate nach Eingang der Erstattungsanforderung beim zuständigen Träger der Versorgungslast fällig.

(4) Der Erstattungsanspruch des Trägers der Rentenversicherung verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen angefordert werden sollen. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundessozialgericht - B 5 R 88/22 B
23. November 2022
B 5 R 88/22 B 23. November 2022
Urteil vom Bundessozialgericht - B 5 R 35/21 R
7. April 2022
B 5 R 35/21 R 7. April 2022
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (17. Senat) - L 17 R 534/19
24. Februar 2022
L 17 R 534/19 24. Februar 2022
Urteil vom Sozialgericht Münster - S 14 R 239/19
30. September 2020
S 14 R 239/19 30. September 2020
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (16. Senat) - L 16 R 670/19
26. Februar 2020
L 16 R 670/19 26. Februar 2020
Urteil vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 17/15 R
21. März 2018
B 13 R 17/15 R 21. März 2018
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - L 4 R 819/12 NZB
17. Februar 2015
L 4 R 819/12 NZB 17. Februar 2015