Sofern die nicht-substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, sind § 146 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 sowie § 156 entsprechend anzuwenden.
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VAG 2016 § 147 Sonstige Krankenversicherung
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
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