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VBVG 2023 § 1 Berufsmäßigkeit; Vergütung und Aufwendungsersatz

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

(1) Das Familiengericht stellt die Berufsmäßigkeit im Sinne von § 1808 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fest, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass ihm in absehbarer Zeit in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder für die Führung der Vormundschaft voraussichtlich mindestens 20 Wochenstunden erforderlich sind.

(2) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1 liegt Berufsmäßigkeit vor, wenn ein Vereinsvormund oder das Jugendamt als Vormund oder ein Vormundschaftsverein oder das Jugendamt als vorläufiger Vormund bestellt wird.

(3) Stellt das Familiengericht die Berufsmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 fest oder liegt Berufsmäßigkeit gemäß Absatz 2 vor, kann der Vormund vom Mündel Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen verlangen. Das Gericht hat die Zahlung zu bewilligen.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - IV ZB 2/25
10. September 2025
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Beschluss vom Amtsgericht Nürnberg - 158 F 1305/23
3. Dezember 2024
158 F 1305/23 3. Dezember 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IV ZB 7/24
12. November 2024
IV ZB 7/24 12. November 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 2 WF 54/24
15. Juli 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (7. Senat für Familiensachen) - 7 WF 74/23
27. Juni 2024
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Hinweisbeschluss vom Oberlandesgericht München - 16 WF 467/24 e
13. Mai 2024
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11. Januar 2024
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Beschluss vom Amtsgericht Kassel - 790 VI 3077/21 R
22. November 2023
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