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VBVG 2023 § 17 Ausfallentschädigung des Umgangspflegers

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

Der Umgangspfleger erhält bei Ausfall eines Umgangstermins eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
der Ausfall nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm der Ausfall nicht spätestens 24 Stunden vor dem Umgangstermin mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch den Terminausfall einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung beträgt 50 Prozent des durch den Terminausfall erlittenen Einkommensverlustes.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 VA 112/24
24. September 2024
101 VA 112/24 24. September 2024