Ist der kollektive Gesamtbetrag nach Beendigung des Umsetzungsverfahrens nicht vollständig ausgekehrt oder übersteigt der vorläufig festgesetzte Kostenbetrag die endgültig festgesetzten Kosten des Umsetzungsverfahrens, so ist der Sachwalter dem Unternehmer zur Erstattung des verbleibenden Betrags verpflichtet. Dieser Rückzahlungsanspruch ist mit der Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens im Verbandsklageregister fällig.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
VDuG § 37 Nicht abgerufene Beträge
Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.