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VDuG § 41 Musterfeststellungsklage

Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

(1) Mit der Musterfeststellungsklage begehrt die klageberechtigte Stelle die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer.

(2) Der Zulässigkeit einer Musterfeststellungsklage steht nicht entgegen, dass die klageberechtigte Stelle Abhilfeklage erheben könnte.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 12 VKl 1/23
28. November 2025
12 VKl 1/23 28. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZR 28/25
8. Oktober 2025
XII ZR 28/25 8. Oktober 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - XI ZR 45/24
3. Juni 2025
XI ZR 45/24 3. Juni 2025
Beschluss vom Kammergericht (Kartellsenat) - MK 1/22 EnWG
21. März 2025
MK 1/22 EnWG 21. März 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 168/23
11. September 2024
I ZR 168/23 11. September 2024