Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

VerkSiG § 32 Einschränkung der Grundrechte

Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs

Die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von