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VerkSiG § 32 Einschränkung der Grundrechte

Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs

Die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

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