(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
-
Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens, - 2.
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Art der Binnenschifffahrtstätigkeit, - 3.
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Zahl der in der Binnenschifffahrt Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit, - 4.
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Umsatz aus Binnenschifffahrtstätigkeit nach Arten, - 5.
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Zahl, Lade- und Platzkapazität sowie Maschinenleistung der für die Binnenschifffahrt verfügbaren Schiffe nach Art der Schiffe.
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 werden für das Berichtsjahr, die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 werden für den Juni des Berichtsjahres erfasst. Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr.