VerkStatG § 3 Schifffahrtsstatistik

Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs

Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale:

1.
für die Schiffe: Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt zusätzlich Bruttoraumzahl;
2.
für die Fahrten: Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Binnenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg;
3.
für die eingeladenen oder ausgeladenen sowie im Durchgangsverkehr beförderten Güter und Ladungseinheiten:
a)
Ein- und Ausladehafen,
b)
Bruttogewicht nach Güter- und Ladungsart,
c)
Zahl und Beladungszustand nach Größe der Container und Art der RoRo-Einheiten;
4.
für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen: Zahl nach Zu- und Ausstiegshafen.

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