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VerlG § 12

Gesetz über das Verlagsrecht

(1) Bis zur Beendigung der Vervielfältigung darf der Verfasser Änderungen an dem Werke vornehmen. Vor der Veranstaltung einer neuen Auflage hat der Verleger dem Verfasser zur Vornahme von Änderungen Gelegenheit zu geben. Änderungen sind nur insoweit zulässig, als nicht durch sie ein berechtigtes Interesse des Verlegers verletzt wird.

(2) Der Verfasser darf die Änderungen durch einen Dritten vornehmen lassen.

(3) Nimmt der Verfasser nach dem Beginne der Vervielfältigung Änderungen vor, welche das übliche Maß übersteigen, so ist er verpflichtet, die hieraus entstehenden Kosten zu ersetzen; die Ersatzpflicht liegt ihm nicht ob, wenn Umstände, die inzwischen eingetreten sind, die Änderung rechtfertigen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 103/23
13. Februar 2025
5 U 103/23 13. Februar 2025
Urteil vom Landgericht Mannheim - 7 O 442/11
5. Dezember 2011
7 O 442/11 5. Dezember 2011
Urteil vom Kammergericht (5. Zivilsenat) - 5 U 66/09
26. März 2010
5 U 66/09 26. März 2010
Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 603/08
1. Juli 2009
28 O 603/08 1. Juli 2009