Der Verleger ist verpflichtet, diejenige Zahl von Abzügen herzustellen, welche er nach dem Vertrag oder gemäß dem § 5 herzustellen berechtigt ist. Er hat rechtzeitig dafür zu sorgen, daß der Bestand nicht vergriffen wird.
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VerlG § 16
Gesetz über das Verlagsrecht
Referenzen
- VerlG § 5 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.