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VermAnlG § 26 Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist

Gesetz über Vermögensanlagen

(1) Ist der Emittent der Vermögensanlagen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet, tritt an die Stelle des Ablaufs des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres im Sinne des § 325 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs der Ablauf des sechsten Monats.

(2) § 326 des Handelsgesetzbuchs über die größenabhängigen Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften ist nicht anzuwenden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 28 Wx 7/24
12. Februar 2025
28 Wx 7/24 12. Februar 2025
Beschluss vom Landgericht Bonn - 11 T 716/22
13. November 2024
11 T 716/22 13. November 2024