Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

VermAnlG § 26a Sofortiger Vollzug

Gesetz über Vermögensanlagen

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 haben keine aufschiebende Wirkung.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von