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VermAnlG § 26a Sofortiger Vollzug

Gesetz über Vermögensanlagen

Keine aufschiebende Wirkung haben

1.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 und § 24 Absatz 5 bis 7 sowie
2.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (7. Kammer) - 7 L 1268/16.F
13. Juni 2016
7 L 1268/16.F 13. Juni 2016
Beschluss vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (7. Kammer) - 7 L 113/16.F
10. März 2016
7 L 113/16.F 10. März 2016