Vermögensanlagen müssen eine Laufzeit von mindestens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs und eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten vorsehen. Bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist eine Kündigung nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig, sofern der Gesellschaftsvertrag oder die Anlagebedingungen nichts Abweichendes vorsehen.
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VermAnlG § 5a Laufzeit von Vermögensanlagen
Gesetz über Vermögensanlagen
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (6. Senat) - 6 B 453/23
8. März 2024
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6 B 453/23 | 8. März 2024 |