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VermG § 12 Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen

Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen

Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 26/18
14. August 2018
8 B 26/18 14. August 2018