Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.
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VermG § 12 Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 26/18
14. August 2018
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8 B 26/18 | 14. August 2018 |