Durch die Rückübertragung von Grundstücken und Gebäuden oder die Aufhebung der staatlichen Verwaltung werden bestehende Miet- oder Nutzungsrechtsverhältnisse nicht berührt. War der Mieter oder Nutzer bei Abschluss des Vertrages nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3, so ist das Rechtsverhältnis mit dem Bescheid gemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben. Dies gilt auch in den Fällen des § 11a Abs. 4. § 16 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein redlich begründetes Miet- oder Nutzungsverhältnis durch Eigentumserwerb erloschen, so lebt es mit Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides mit dem Inhalt, den es ohne die Eigentumsübertragung seit dem 3. Oktober 1990 gehabt hätte, unbefristet wieder auf.
VermG § 17 Miet- und Nutzungsrechte
Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 46/16
11. Juli 2017
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8 B 46/16 | 11. Juli 2017 |
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 50/14
14. Januar 2015
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8 B 50/14 | 14. Januar 2015 |
Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 849/03
26. November 2009
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6 A 849/03 | 26. November 2009 |