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VerpackG § 35 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen

(1) Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 9 und nicht für die Abgabe von Datenmeldungen nach § 10.

(2) Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 9, beauftragen. Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese Verpflichtungen als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10735/23.OVG
24. September 2025
8 A 10735/23.OVG 24. September 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 11134/23.OVG
18. September 2024
8 A 11134/23.OVG 18. September 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (11. Senat) - OVG 11 S 62/20
7. September 2020
OVG 11 S 62/20 7. September 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Mainz (4. Kammer) - 4 L 316/20.MZ
28. Juli 2020
4 L 316/20.MZ 28. Juli 2020