VersammlG § 21

Gesetz über Versammlungen und Aufzüge

Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Braunschweig (13. Große Strafkammer) - 13 Qs 171/15
9. September 2015
13 Qs 171/15 9. September 2015