Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges
- 1.
-
die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder - 2.
-
Auflagen nach § 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,