VersammlG § 3

Gesetz über Versammlungen und Aufzüge

(1) Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen.

(2) Jugendverbänden, die sich vorwiegend der Jugendpflege widmen, ist auf Antrag für ihre Mitglieder eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot des Absatzes 1 zu erteilen. Zuständig ist bei Jugendverbänden, deren erkennbare Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, der Bundesminister des Innern, sonst die oberste Landesbehörde. Die Entscheidung des Bundesministers des Innern ist im Bundesanzeiger und im Gemeinsamen Ministerialblatt, die der obersten Landesbehörden in ihren amtlichen Mitteilungsblättern bekanntzumachen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 427/17
11. Januar 2018
3 StR 427/17 11. Januar 2018
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 996/14
22. August 2014
5 B 996/14 22. August 2014
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 A 4/09
1. September 2010
6 A 4/09 1. September 2010