Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 996/14
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. August 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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Gründe:
2Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 123 VwGO zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass danach eine auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichtete einstweilige Anordnung nur dann in Betracht kommt, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht zumutbar ist, den Erlass eines Verwaltungsakts bzw. eine Rechtsverletzung abzuwarten und sodann Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auszuschöpfen. Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachträglicher Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit ausschließlich die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein ge- oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen – ggf. einstweiligen – Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen – erst recht: vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz – sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz – einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes – mit für den Rechtsschutzsuchenden unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre.
4Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 – 3 C 35.07 –, BVerwGE 132, 64 = juris, Rn. 26, m. w. N.
5Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht aufgezeigt. Nachträglicher Rechtsschutz ist nicht deshalb unzumutbar, weil der Antragsgegner in seiner versammlungsrechtlichen Bestätigungsverfügung vom 18.8.2014 neben den ausgesprochenen Auflagen in einem rechtlichen Hinweis auf die Strafbarkeit des Tragens der gelben Mottohemden mit der Aufschrift "Weg mit dem NWDO-Verbot“ und „DIE RECHTE Stadtschutz Dortmund“ nach dem Uniformverbot gemäß § 3 Abs. 1 VersammlG aufmerksam gemacht hat. Er hat damit – wie er in der Antragserwiderung ausdrücklich hervorgehoben hat – lediglich unterhalb einer Regelung mit Eingriffscharakter angesprochen, dass entsprechend der Bewertung der Staatsanwaltschaft Dortmund mit dem Tragen des Mottohemdes der Anfangsverdacht einer Straftat angenommen wird. Damit erhält der Antragsteller rechtsstaatlich einwandfrei einen Einblick in die aus behördlicher Sicht für die rechtliche Bewertung seiner geplanten Versammlung relevanten Umstände, damit er dies bei der Durchführung der geplanten Versammlung berücksichtigen kann.
6Mit Blick auf die Schwierigkeiten bei der Beurteilung, ob im Einzelfall ein Verstoß gegen das Uniform Verbot nach § 3 VersammlG gegeben ist, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner seinen Hinweis nicht in Form einer Auflage erteilt hat. Darin liegt weder willkürliches Verhalten noch die subtile Durchsetzung einer fehlerhaften Rechtsauffassung der Polizei. Nach § 3 VersammlG ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass dieses Verbot verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn es auf das gemeinsame Tragen solcher Kleidung beschränkt wird, die nicht nur die Außenwirkung kollektiver Äußerungen verstärken können, sondern darüber hinaus geeignet sind, suggestiv militante Effekte in Richtung auf einschüchternde uniforme Militanz auszulösen.
7Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.4.1982 – 1 BvR 1138/81 –, NJW 1982, 1803 = juris, Rn. 1.
8Der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht haben eindeutige Anzeichen dafür bezeichnet, dass diese Voraussetzungen vorliegen könnten, weil mit den in Rede stehenden Hemden eine politische Gesinnung mit aktueller Gewaltbereitschaft einhergeht, die – auch unter Berücksichtigung der allgemein zugänglichen Selbstdarstellung im Internet sowie des in Anlehnung an das Horst-Wessel-Lied verwendeten Slogans "Die Straße frei, den … gelben Batallionen" – gegebenenfalls bedroht und einschüchtert. Das gilt – schon mit Blick auf die für das Verbot des Nationalen Widerstands Dortmund vom Innenminister angeführten Gründe – nicht nur für das Tragen von Mottohemden mit dem Aufdruck „DIE RECHTE Stadtschutz Dortmund“, sondern auch bei äußerlich ähnlich aufgemachten Hemden, die "Weg mit dem NWDO-Verbot“ fordern. Sofern der Verlauf der geplanten Versammlung dem Antragsgegner konkreten Anlass zu strafrechtlichen Ermittlungen oder einer Versammlungsauflösung gibt, etwa um einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 VersammlG zu ahnden oder zu beenden, liegt darin die originäre Aufgabe der Polizei, hierauf angemessen zu reagieren. Für den Antragsteller ist es (wie für den Antragsgegner im Übrigen auch) zumutbar, dass seine Einschätzung über die Rechtmäßigkeit des eigenen Handelns nachträglich gerichtlich überprüfbar und auf Antrag zu überprüfen ist. Das gilt erst recht, wenn die rechtliche Bewertung wie hier von einer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abhängt.
9Kommt danach eine Strafbarkeit des Tragens der Mottohemden ernsthaft in Betracht, bietet das Streitverfahren vorbeugenden Rechtsschutzes keinen Anlass für die vertiefte Klärung der Strafbarkeit eines zukünftigen Verhaltens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Straftatbestände.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
12Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- VersammlG § 3 3x
- 1 BvR 1138/81 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x