VersAusglG § 28 Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität

Gesetz über den Versorgungsausgleich

(1) Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität ist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.

(2) Das Anrecht gilt in vollem Umfang als in der Ehezeit erworben.

(3) Für die Durchführung des Ausgleichs gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 21/17
16. August 2017
XII ZB 21/17 16. August 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 636/13
21. Juni 2017
XII ZB 636/13 21. Juni 2017