Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
VersAusglG § 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs
Gesetz über den Versorgungsausgleich
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