VerschG § 10

Verschollenheitsgesetz

Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er bis zu dem in § 9 Abs. 3, 4 genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 80/13
26. Februar 2014
15 W 80/13 26. Februar 2014