Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er bis zu dem in § 9 Abs. 3, 4 genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat.
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VerschG § 10
Verschollenheitsgesetz
Referenzen
- VerschG § 9 1x
Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 L 3896/24
6. März 2025
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26 L 3896/24 | 6. März 2025 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 80/13
26. Februar 2014
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15 W 80/13 | 26. Februar 2014 |
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Urteil vom Amtsgericht Hameln - 31 F 357/04 S
8. September 2005
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31 F 357/04 S | 8. September 2005 |