Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 L 3896/24

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 11249/24 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 00. Dezember 0000 wird hinsichtlich Ziffer 1, soweit diese die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge für den Zeitraum vom 0. Juli 0000 bis 0. November 0000 betrifft, sowie hinsichtlich Ziffer 3, soweit die Rückforderung einen Betrag von 1.410,01 Euro übersteigt, wiederhergestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 50.000,- Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70

class="absatzLinks">Ein derartiger Beweis ist im vorliegenden Verfahren nicht durch den Antragsteller erbracht worden beziehungsweise kann das Gegenteil – hier – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht anhand präsenter Beweismittel und glaubhaft gemachter Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Es erscheint vielmehr gleichermaßen wahrscheinlich, dass der Antragsteller nicht mehr lebt, wie, dass er sich dem drohenden Disziplinarverfahren und sonstigen Konsequenzen für die ihm zur Last gelegten Dienstvergehen auf andere Weise entzogen hat.

71 72 73 class="absatzLinks">Vgl. Hebeler, in: GKÖD, Band III, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, K § 9 Rn. 56 m.w.N.

74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 s">85 86 87 88 89 90 91span> 92 93 94 95 96 97 98

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen