VerschG § 11

Verschollenheitsgesetz

Kann nicht bewiesen werden, daß von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, daß sie gleichzeitig gestorben sind.

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Zitiert von

Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 5 U 581/06 - 76
7. Februar 2007
5 U 581/06 - 76 7. Februar 2007