Kann nicht bewiesen werden, daß von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, daß sie gleichzeitig gestorben sind.
VerschG § 11
Verschollenheitsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 5 U 581/06 - 76
7. Februar 2007
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5 U 581/06 - 76 | 7. Februar 2007 |