Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

VerschG § 17

Verschollenheitsgesetz

Jeder Antragsberechtigte kann neben dem Antragsteller oder an dessen Stelle in das Verfahren eintreten. Durch den Eintritt erlangt er die rechtliche Stellung eines Antragstellers. Der Eintritt ist auch zur Einlegung eines Rechtsmittels zulässig.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von