Der Beschluß, durch den die Todeserklärung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller und dem Staatsanwalt zuzustellen.
VerschG § 25
Verschollenheitsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Der Beschluß, durch den die Todeserklärung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller und dem Staatsanwalt zuzustellen.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.