Die Entscheidungen des Gerichts über die Kosten nach §§ 34 oder 35 Abs. 3 können selbständig mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Beschwerdegegenstand den Betrag von 50 Euro übersteigt.
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VerschG § 36
Verschollenheitsgesetz
Referenzen
- VerschG § 34 1x
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.